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TGB 1865 Darmstadt e.V.

 

Satzung[1]

Satzung der Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt e.V.

in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 30.08.2017

(eingetragen durch das Amtsgericht Darmstadt im Registerblatt VR 835).

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen: Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt e.V.  (Abkürzung TGB 1865 Darmstadt).

(2) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt und ist Verbandsmitglied im Landessportbund Hessen e.V. und seinen zuständigen Verbänden.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(5) Die Farben des Vereins sind Rot-Weiß.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: die Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen, die Durchführung von sportlichen Veranstaltungen und den Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter sowie die Beschaffung, Erhaltung und Pflege von Sportanlagen und Sportgeräten.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem/den Vorstand/ Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er fordert von seinen Mitgliedern die Anerkennung der Menschenrechte und ihren Einsatz für die Sicherung einer intakten Umwelt. Er verurteilt jegliche Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexueller Art ist.

§ 3 Aufgaben

Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere die:

(1) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen;

(2) Pflege und Förderung des Jugend-, Senioren- und Breitensports;

(3) Durchführung von geeigneten Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist schriftlich mitzuteilen. Die Angabe von Gründen kann unterbleiben.  Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

 

(2) Mitglieder des Vereins sind:

·       Erwachsene (ab 18 Jahre),

·       Jugendliche (von 14 bis 18 Jahre),

·       Kinder (unter 14 Jahre),

·       Ehrenmitglieder (keine Altersbegrenzung),

·       Gastmitglieder, die vom Vorstand zeitlich begrenzt aufgenommen werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des erweiterten Gesamtvorstands (§ 9) und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.

 (4) Zu Ehrenmitgliedern mit allen Rechten, aber ohne Pflichten können Mitglieder aufgrund langjähriger Verdienste oder außergewöhnlicher Leistungen auf Vorschlag des Gesamtvorstands durch die Mitgliederversammlung ernannt werden.

(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod des Mitglieds.

(6) Der freiwillige Austritt muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

 

(7) Der Ausschluss aus dem Verein und der Streichung von der Mitgliederliste erfolgt:

·         wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung an die zuletzt bekannte Adresse länger als drei Monate mit seiner fälligen Beitragszahlung in Verzug ist, ohne dass eine soziale Notlage nachgewiesen wird;

·         bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder Verbandsrichtlinien;

·         wegen massivem unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten;

·         wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens, wenn hierdurch die Interessen und das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit oder vereinsintern schwerwiegend beeinträchtigt wird.

(8) Ein Ausschließungsantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Über einen Ausschluss entscheidet der erweiterte Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, nachdem dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör gewährt worden ist. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied mit einer Frist von einem Monat nach Zugang die nächste Mitgliederversammlung anrufen. Bei Widerspruch des auszuschließenden Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über den Ausschluss. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.

(9) Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen teilzunehmen. Dies hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Bestandsmitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag als Zuschlag je Überweisung, um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages zu begleichen. Dieser Zuschlagsbeitrag wird vom Vorstand festgelegt.  

§ 5 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand für das folgende Geschäftsjahr vorschlägt und von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Gebühren können für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins erhoben werden, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.

(3) Umlagen können bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins erhoben werden, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten. Die Umlage darf das 2-fache des Jahresmitgliedsbeitrages nicht übersteigen.

(4) Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich hierzu bei Eintritt in den Verein zu verpflichten, ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen.

Der Verein zieht den Mitgliedsbeitrag unter Angabe unserer Gläubiger-ID-DE87ZZZ00001373572  und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer)  jährlich zum 1. Februar und  1. August ein. Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauffolgenden Bankarbeitstag. 

(5) Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haftet.

(6) Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 03. Februar und 03. August eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug. Bei ausstehendem Beitrag wird im Falle einer Mahnung eine Mahngebühr von 5,- Euro erhoben. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages/ der Gebühren/ der Umlage keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.  Der Verein kann durch den Gesamtvorstand weiter ein Strafgeld bis zu  40,- Euro je Einzelfall verhängen.

(7) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und/oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Das aktive Wahlrecht steht Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr zu, das passive Wahlrecht ab dem 18. Lebensjahr.

(2) Mitglieder, die noch nicht volljährig sind, haben, mit Ausnahme der Regelung in § 6, Abs. 1 der Satzung, kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Mitgliedern ab dem 16. Lebensjahr steht das Rederecht in der Mitgliederversammlung sowie das Recht auf Teilhabe an den Leistungen des Vereins zu.

(3) Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.

(4) Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

(5) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Übungsstätten unter Beachtung der Platz-, Hallen- bzw. Hausordnung sowie sonstiger Ordnungen zu benützen. In besonderen Fällen kann z.B. durch den Übungsleiter vor Ort Mitgliedern die Nutzung verwehrt werden. Sie wählen den Gesamtvorstand und den jeweiligen Abteilungsleiter. Eine Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung,
  2. Gesamtvorstand,
  3. Jugendversammlung.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit diese nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

·       Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes;

·       Beschlussfassung über Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen;

·       Entlastung des Vorstandes;

·       Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes, der Kassenprüfer und weiterer Ehrenämter gemäß dieser Satzung;

·       Ernennung von Ehrenmitgliedern;

·       Änderung der Satzung (sofern Änderungen Vorstandswahlen betreffen, werden sie vor den Wahlen durchgeführt);

·       Erlass von Ordnungen;

·       Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder;

·       Auflösung des Vereins.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung soll im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung - für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung - ist einzuberufen, wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können durch den Vorstand zugelassen werden. Die Kommunikation im Verein kann in Textform (Aushang im Vereinshaus und auch mittels elektronischer Medien) erfolgen. Mitteilungen jeglicher Art gelten als zugegangen, wenn sie an die dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Anschrift gerichtet ist.

(3) Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von E-Mail-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Das gilt nicht für Satzungsänderungen oder Anträge zur Auflösung des Vereins. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zugelassen werden.

 

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, bestimmt der Versammlungsleiter alleine den Gang der Verhandlungen in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.

(5) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, soweit in dieser Satzung nicht eine Art der Abstimmung zwingend bestimmt ist. Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt.

(6) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 3⁄4-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und für die Auflösung des Vereins sind 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(7) Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

·       Ort und Zeit der Versammlung;

·       Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers;

·       Zahl der erschienenen Mitglieder;

·       Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit;

·       die Tagesordnung;

·       die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der JA-Stimmen, Zahl der NEIN-Stimmen, Zahl der ENTHALTUNGEN, Zahl der ungültigen Stimmen);

·       die Art der Abstimmung;

·       Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut;

·       Beschlüsse in vollem Wortlaut.

§ 9 Vorstand

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

(2) Der Gesamtvorstand besteht aus folgenden Personen:

(3) Zum erweiterten Gesamtvorstand gehören:

(4) Die Amtsinhaber sollen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

 (5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

·       die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung

·       die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter

·       die Entscheidung über die Einrichtung einer haupt- oder nebenamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Entscheidung über die Bestellung eines Geschäftsführers.

(6) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden für zwei Jahre gewählt und bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Gesamtvorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.

(7) Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Gesamtvorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Gesamtvorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Gesamtvorstandsmitglieder.

(8) Die Beschlussfassung des erweiterter Gesamtvorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der 1. Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der 2. Vorsitzende nach Bedarf einlädt.

(9) Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der 1. Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail- Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versendebestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der 1. Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.

(10) Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.

(11) Der erweiterte Gesamtvorstand kann per Beschluss mit einfacher Mehrheit ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Pflichtverletzung von dem Betroffenen vorliegt. Davon ausgenommen sind die von der MV gewählten Mitglieder des Gesamtvorstandes. Vor der Entscheidung ist rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des erweiterten Gesamtvorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.

(12) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.

(13) Die Ämter des erweiterten Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass dem/den Gesamtvorstand/ Vorstandsmitgliedern für seine/ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird.

§ 10 Abteilungen des Vereins

(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstands das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszwecks halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für Abteilungen entsprechend.

(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.

§ 11 Jugendversammlung und Eigenständigkeit der Vereinsjugend

(1) Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Vereinsjugendarbeit. Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und der Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.

(2) Sie wird geleitet durch einen Jugendausschuss. Dieser wird in einer Jugendversammlung gewählt. Jugendwart, bei Bedarf auch ein Jugendsprecher, vertreten die Interessen der Jugend im Vorstand. Alles Weitere regelt eine Jugendordnung, die von der Jugend zu entwerfen ist und durch eine Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden muss.

(3) Die Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.

§ 12 Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des erweiterten Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Prüfungspflicht erstreckt sich auf die buchhalterische Richtigkeit. Die Kassenprüfung hat das Recht die Zweckmäßigkeit der Vorgänge zu prüfen. Die Prüfer können nur einmal wiedergewählt werden.

§ 13 Datenschutzklausel

(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der

·       Speicherung

·       Bearbeitung

·       Verarbeitung

·       Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf

·       Auskunft über seine gespeicherten Daten;

·       Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit;

·       Sperrung seiner Daten (führt zum Ruhen der Mitgliedschaft);

·       Löschung seiner Daten (führt zum Ruhen der Mitgliedschaft).

(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 14 Datenschutz

(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder. Der Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung ist erlaubt. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein.

(2) Als Mitglied des Landessportbundes Hessen ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Namen und Alter der Mitglieder, Namen der Vorstandsmitglieder mit Funktion, Anschrift, Telefonnummern, Faxnummer und E-Mail-Adresse.

(3) Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb/Aufgabe sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in  Vereinsmitteilungen sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Dies betrifft insbesondere Start- und Teilnehmerlisten, Mannschaftsaufstellungen, Ergebnisse und Torschützen, Wahlergebnisse sowie bei sportlichen oder sonstigen Versammlungen anwesende Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionäre. Die Veröffentlichung/Übermittlung von Daten beschränkt sich hierbei auf Name, Vereins- und Abteilungszugehörigkeit, Funktion im Verein und - soweit aus sportlichen Gründen   erforderlich - Alter oder Geburtsjahrgang.

(4) In Vereinsmitteilungen sowie auf seiner Homepage berichtet der Verein auch über Ehrungen und Geburtstage seiner Mitglieder. Hierbei werden Fotos von Mitgliedern und folgende personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht: Name, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer, Funktion im Verein und - soweit erforderlich - Alter, Geburtsjahrgang oder Geburtstag. Berichte über Ehrungen nebst Fotos darf der Verein unter Meldung von Name, Funktion im Verein, Vereins- sowie Abteilungszugehörigkeit und deren Dauer auch an andere Print- und Telemedien sowie elektronische Medien übermitteln.

Im Hinblick auf Ehrungen und Geburtstage kann das einzelne Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung/Übermittlung von Einzelfotos sowie seiner personenbezogenen Daten allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein informiert das Mitglied rechtzeitig über eine beabsichtigte Veröffentlichung/Übermittlung in diesem Bereich und teilt hierbei auch mit, bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerspruch erfolgen kann. Wird der Widerspruch fristgemäß ausgeübt, unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung. Anderenfalls entfernt der Verein Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen/Übermittlungen.

(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden.

(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 15 Protokollierung

Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Gesamtvorstand und erweiterten Gesamtvorstand sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung und die Protokolle der einfachen und erweiterten Gesamtvorstandssitzungen sind vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Gesamtvorstand aufzubewahren.

§ 16 Haftung

Der Verein haftet nicht für die zum Sportbetrieb oder sonstigen Veranstaltungen mitgebrachten Kleidungsstücke und Wertgegenstände.

Er haftet für Unfallschäden bei Turn- und Sportveranstaltungen nur insoweit, als diese durch die von dem Verein abgeschlossenen Unfall- und Haftpflichtversicherungen abgedeckt sind.

§ 17 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landessportbund Hessen e.V. mit Sitz in Frankfurt a.M., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 18 Auslegung der Satzung

Die Satzung wird auf der Homepage des Vereins veröffentlicht. Über die Auslegung der Satzung entscheidet in Zweifelsfällen der erweiterte Gesamtvorstand.  

§ 19 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 30. August 2017 in Darmstadt beschlossen und tritt unmittelbar nach der Genehmigung durch das Amtsgericht Darmstadt in Kraft.

 

Beitragsordnung

Die Beitragsordnung ist eine Ausführungsvorschrift zu § 5 der Satzung der Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt e.V.

Sie wurde in vorliegender Form von der Hauptversammlung am 30.08.2017 beschlossen.

1. Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitgliedes, der Austritt und der Ausschluss sind in § 4 und die Entrichtung der Vereinsbeiträge in § 5 der Vereinssatzung geregelt.

Die Mitgliedschaft kann nur zum Kalenderhalbjahr gekündigt werden (§ 4 Abs. 5 und 6). In Sonderfällen, wie zum Beispiel bei Verlegung des Wohnsitzes, kann vom Vorstand auf Antrag eine Ausnahmeregel getroffen werden.

Nach § 5 Abs. 2 und 3 können die Abteilungen des Vereins einen Sonderbeitrag erheben.

Innerhalb des Vereins werden an Sportarten betrieben:

Fußball, Handball, Leichtathletik, Tischtennis, Turnen und Gymnastik mit einer Vielzahl von Möglichkeiten für alle Altersgruppen, Volleyball und Badminton. Weitere Sportarten können auf Beschluss des Vorstandes angeboten werden.

3. Einzugsermächtigung

Das aufzunehmende Mitglied hat der Geschäftsstelle mit dem Aufnahmeersuchen gleichzeitig eine Ermächtigung für die Beitragseinziehung durch den Verein zu übergeben. Die Einzugsermächtigung ist im Gegensatz zum Dauerauftrag für das Mitglied kostenfrei.

Andere Zahlungsarten werden mit einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3,50 Euro pro Zahlungseingang belastet.

4. Vereinsbeiträge

Die regelmäßigen Vereinsbeiträge sind gemäß § 5 Abs. 6 der Vereinssatzung halbjährlich im Voraus zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Aufnahme. Sie endet durch Austritt oder Ausschluss (§ 4 der Vereinssatzung) oder Tod.

Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres (§ 4 Abs. 6 der Vereinssatzung) zu erfolgen.

5. Beitragsfreistellung und Ermäßigung

In Abweichung der Beitragssätze werden auf schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand die Beiträge ermäßigt bzw. der Antragsteller von Beitragszahlung freigestellt:

a) während der Dauer der Ableistung der Wehrpflicht oder des Zivildienstes (nur wenn der Antrag vor Beginn der Wehrpflicht/des Zivildienst gestellt wurde, kann Befreiung zugestanden werden);

b) Mitglieder, die in dauernder oder vorübergehender wirtschaftlicher Notlage sind oder bei anderen nachgewiesenen triftigen Gründen.

Bewilligte Anträge auf Erlass oder Ermäßigung haben längstens für das jeweilige Geschäftsjahr (gemäß § 1 Abs. 4 der Vereinssatzung ist das Geschäftsjahr das Kalenderjahr) Gültigkeit. Anträge auf Ermäßigung oder Befreiung sind mit Ausnahme im Falle der abzuleistenden Wehrpflicht/Zivildienstes bei gleich bleibender wirtschaftlicher Notlage jährlich erneut zu stellen. Sie können nur in Ausnahmefällen auf den 1. Januar eines Jahres zurückbezogen werden. Im Regelfall wird die Befreiung oder die Ermäßigung mit dem Monat der Antragstellung wirksam.

6. Verzug der Beitragsentrichtung (Mahnung)

Nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die im Voraus zu zahlenden regelmäßigen Vereinsbeiträge fällig waren, jedoch nicht entrichtet wurden, wird im Falle einer Mahnung eine Mahngebühr von 5,- Euro erhoben.

Von der Erhebung der Mahngebühr kann dann abgesehen werden, wenn das in Zahlungsverzug geratene Mitglied den angemahnten Rückstand begleicht und gleichzeitig für die Beitragsentrichtung eine Einzugsermächtigung der Geschäftsstelle des Vereins übergibt.

7. Ausschluss aus dem Verein wegen Beitragsrückstand; Einschaltung eines Inkasso-Instituts

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach § 4 Abs. 5 der Vereinssatzung unter anderem auch erfolgen, wenn das Vereinsmitglied mit seinen Vereinsbeiträgen in Verzug ist und trotz mehrfach erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht entrichtet hat.

Hierzu ist ein Beschluss des Vorstandes erforderlich, der dem säumigen Mitglied den Ausschluss aus dem Verein wegen Beitragsrückständen unter der dem Verein zuletzt bekannten Adresse schriftlich mitteilt.

Mehrmals angemahnte und nicht gezahlte Beiträge werden im Auftrage des Vorstandes von einem Inkasso-Institut eingezogen.

Die Einzugskosten gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds.

 

 

Jugendordnung der Vereinsjugend der Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt e.V .

§ 1 Name, Mitgliedschaft, Sitz

Die Jugendgruppe der Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt e.V. ist die Vereinigung aller jugendlichen Vereinsmitglieder und bildet eine organisatorische Einheit im Rahmen des Gesamtvereins.

Als Jugendliche im Sinne dieser Jugendordnung gelten alle Mitglieder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sowie, ungeachtet dieser Altersbeschränkung, die Mitglieder des Jugendausschusses.

Sitz der Jugendgruppe ist der Sitz der Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt e.V. in Darmstadt.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Die Jugendgruppe bekennt sich zu den Grundsätzen einer freiheitlich demokratischen Staatsordnung. Sie widmet sich

- der Förderung der im Gesamtverein betriebenen Sportarten,

- der Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden und -organisationen vergleichbaren Charakters,

- der Durchführung von nationalen und internationalen Jugendbewegungen, Freizeiten, Fahrten und Wanderungen,

- der Ausrichtung von Veranstaltungen mit jugendpflegerischem und geselligem Charakter,

- der Heranziehung und Pflege demokratischen Bewusstseins,

- der staatsrechtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Bildungsarbeit.

§ 3 Organe

Organe der Jugendgruppe in der Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt e.V. sind

- die Jugendversammlung

- der Jugendausschuss.

§ 4 Jugendversammlung

(1) Die Jugendversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder der Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt e.V., stimmberechtigt nur die Angehörigen der Jugendgruppe.

Die Einladung hat spätestens 2 Wochen vor der Jugendversammlung unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:

a) Tätigkeitsbericht

b) Entlastung des Jugendausschusses

c) Wahlen des Jugendausschusses

d) Beschlussfassung über Anträge

(2) Anträge zur Jugendversammlung sind mindestens 5 Tage vorher schriftlich beim Vereinsjugendwart einzubringen.

(3) Neben der obligatorischen Jugendversammlung können vom Jugendausschuss weitere Jugendversammlungen einberufen werden.

Eine Jugendversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder der Jugendgruppe dies schriftlich vom Jugendausschuss fordert.

(4) Jugendversammlungen sind beschlussfähig, sofern ordnungsgemäß zu ihnen eingeladen wurde.

(5) Die Beschlüsse der Jugendversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit.

Die Entlastung des Jugendausschusses kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, dass die Rechnungsprüfer des Gesamtvereins die Entlastung des Kassenwarts des Jugendausschusses empfohlen haben.

(6) Die Beschlüsse der Jugendversammlung sind nur dann wirksam und müssen von der Hauptversammlung bestätigt werden, wenn sie die Wahl des Jugendwartes oder die Interessen des Gesamtvereins betreffen.

§ 5 Jugendausschuss

(1) Der Vorstand des Jugendausschusses besteht aus dem Jugendwart und dem Kassenwart.

Die gewählten Abteilungsjugendleiter gehören Kraft ihres Amtes dem Jugendausschuss an.

(2) Der Vorstand des Jugendausschusses wird in getrennt durchzuführenden Wahlen von der Jugendversammlung ermittelt.

Die Abteilungsjugendleiter werden von den Jugendlichen ihrer Abteilung gewählt.

(3) Der Jugendausschuss vertritt Interessen der Jugendgruppe gegenüber dem Vereinsvorstand und nach außen; er ist der Jugendversammlung zur Rechenschaft über seine Tätigkeit verpflichtet.

(4) Der Jugendwart, als Vorsitzender des Jugendausschusses, gehört dem Vorstand des Vereins an. Er ist von der Hauptversammlung zu bestätigen.

(5) Der Kassenwart des Jugendausschusses verwaltet die Jugendkasse, in die der Vorstand des Gesamtvereins die von der Hauptversammlung beschlossenen Mittel zur Finanzierung der überfachlichen Jugendarbeit im Rahmen der vorhandenen Mittel einzustellen hat.

(6) Die Jugendkasse wird von den Kassenwarten des Gesamtvereins geprüft.

§ 6 Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht im Sinne dieser Jugendordnung wird auf 14, das passive Wahlrecht auf 16 Jahre festgelegt. Für die Wahl des Jugendwartes und des Kassenwarts gilt das passive Wahlrecht ab 18 Jahre.

Die Jugendordnung ist Bestandteil der Satzung des Gesamtvereins. Sofern die Jugendordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Satzung der Turngemeinde Bessungen 1865 Darmstadt e.V. in Darmstadt.

 

 



[1] Die männliche Genderform ist zur besseren Verständlichkeit gewählt, ist aber mitgeltend für weibliche Form